Bericht aus der ARK-RWL vom 11.12.2024
Am 11.12.2024 fand die letzte Sitzung der ARK-RWL in diesem Jahr statt. Auf der Tagesordnung stand eine Änderung von § 28 Abs. 4 BAT-KF (Arbeitsbefreiung), die Forderungen des vkm-rwl – Entgelterhöhungen und sonstige Bestandteile der Tarifforderungen der Gewerkschaften im Bereich TVöD Bund/Kommunen und ein Antrag der Arbeitgeber auf Änderung von § 35 Abs. 2 BAT-KF (Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften).
Nachdem wir in der Junisitzung, im Sinne der Dienstgemeinschaft, eine Änderung von § 28 Abs. 4 BAT-KF (Arbeitsbefreiung) beantragt haben wurde von den Arbeitgebern in der Septembersitzung ein Vorschlag zur Änderung von § 28 Abs. 4 BAT-KF eingereicht. Den haben wir sehr begrüßt, da sie aus unserer Sicht die Problematik erkannt haben. Leider geht der uns nicht weit genug. Aus diesem Grund haben wir für die Dezembersitzung einen Hilfsantrag gestellt, der in eine Arbeitsgruppe verwiesen wurde.
In der Sitzung am 28.10.2024 hatten wir unter dem Punkt „Verschiedenes“ darüber informiert, dass die Gewerkschaften ihre Tarifforderungen gestellt haben und wir darauf vertrauen, dass das Volumen, inklusive Rückwirkung, nach Abschluss im TVöD-VKA in den BAT-KF übernommen wird. Ein Antrag auf Änderung der Tabellen und Paragraphen wird von uns zurzeit nicht gestellt, da dieser, aufgrund unseres Systems, über das Volumen der Gewerkschaftsforderungen hinausgehen würde. Einige Zeit nach der Sitzung erhielten unsere Kolleginnen und Kollegen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Bereich der Evangelische Kirche im Rheinland stehen, ein Schreiben, dass die Besoldungserhöhung für sechs bis neun Monate verschoben wird. Damit man nicht in der Hoffnung lebt, dass man bei den privatrechtlich angestellten Kolleginnen und Kollegen ähnlich verfahren kann, haben wir vorsichtshalber unsere Forderungen schriftlich eingereicht. Somit sollten klar sein, dass wir nach Abschluss des Tarifvertrages im Bereich TVöD-VKA das gleiche Volumen, inklusive Rückwirkung, verlangen werden und durchsetzen möchten
In der September– und Oktobersitzung wurde über unseren Antrag zur Änderung von § 35 Abs. 2 BAT-KF (Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften, Wegstreckenentschädigung) beraten und abgestimmt. Da bei den Abstimmungen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, haben wir die Arbeitsrechtlichen Schiedskommission angerufen. Für diese Sitzung haben nun die Arbeitgeber einen Antrag mit folgendem Wortlaut eingereicht: „Für die Erstattung der Reisekosten und die Trennungsentschädigung finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung.“ Anfang Dezember hat der Landtag NRW für die Reisekostenentschädigung die gleichen unbefristeten Werte beschlossen, die wir beantragt hatten. Verweise auf Regelungen, die auf dem ersten Weg beschlossen werden, sollten unser Meinung nach nicht in den BAT-KF übernommen werden, da wir darauf keinen Einfluss mehr haben und sie somit den Prinzipien des dritten Weges widersprechen. Da aber die Kolleginnen und Kollegen es verständlicherweise nicht verstehen würden, dass sie aufgrund von Prinzipientreue ab dem 01.01.2025 nur 0,30 € Wegstreckenentschädigung erhalten würden, da die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission noch nicht stattgefunden hat, haben wir dem Antrag der Arbeitgeber schweren Herzens zugestimmt. Somit hat sich auch das Schiedsverfahren erledigt.
Zum Schluss der Sitzung wurde noch über den Geltungsbereich des BAT-KF diskutiert. Was passiert, wenn z.B. Mitgliedglieder der Kirchenleitung oder Pfarrerinnen/Pfarrer privatrechtlich angestellt werden, die vom Geltungsbereich nicht ausgenommen sind, es aber keine Eingruppierungsvorschriften für sie gibt. Eine sehr spannende Frage, die eventuell im nächsten Jahr geklärt wird.