Bericht aus der ARK-RWL vom 19.03.2025
Am 19.03.2025 tagte die ARK-RWL in diesem Jahr zum ersten Mal in Präsenz. Auf der Tagesordnung stand eine Arbeitsrechtsregelung zur Regelung von regionaler Differenzierung, Deckung des Personalbedarfs, Bindung von Mitarbeitenden, die Einführung einer Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in dualen Studiengängen, die Entgelterhöhungen und Erhöhung sonstiger Bestandteile für den Bereich des TV-Ärzte-KF und Antrag auf Änderung des § 28 Abs. 4 BAT-KF.
Über die den Dienstgebern beantragte Arbeitsrechtsregelung zur Regelung von regionaler Differenzierung, Deckung des Personalbedarfs, Bindung von Mitarbeitenden wurde beraten, Danach wurde der Antrag in die nächste Sitzung verschoben.
Der Antrag auf Einführung einer Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in dualen Studiengängen wurde bereits in der letzten Sitzung in eine Arbeitsgruppe verwiesen. Diese tagte zum ersten Mal nach der ARK-Sitzung.
Beim Thema Entgelterhöhungen und Erhöhung sonstiger Bestandteile für den Bereich des TV-Ärzte-K gab es eine Einigung, die in dieser Sitzung beschlossen wurde. Hier ein paar Eckdaten: Rückwirke Erhöhung der Tabellenentgelte, ab dem 01.01.2025, um 4 Prozent, ab dem 01.04.205 verringert sich der Schwellenwert bei Teilzeitkräften nach § 6 Abs. 4 TV-Ärzte-KF, ab dem weitere Bereitschaftsdienste die Erhöhung der Bewertung nach Satz 9 auslösen, entsprechend ihrer Teilzeitquote nach Absatz 11 Satz 1 und ab dem 01.10.2025 erhöht sich das individuelle Stundenentgelt an Werktagen in der Zeit von 19 bis 6 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen in der Zeit von 13 bis 6 Uhr um fünf v. H.
Auch bei den Beratungen um eine Änderung von § 28 Abs. 4 BAT-KF (Arbeitsbefreiung) gab es eine Einigung. Der neue Text lautet:
„„Für ehrenamtliche Tätigkeiten in den satzungsgemäß vorgesehenen Gremien kann den Vertretern und Vertreterinnen der Verbände kirchlicher Mitarbeiter und der Gewerkschaften, die an der Arbeitsrechtssetzung im Rahmen der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirken, einschließlich deren Untergliederungen, Arbeitsbefreiung bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 erteilt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Satz 1 findet für Mitglieder der Verbände kirchlicher Mitarbeitenden für die Teilnahme an Delegiertenversammlungen/Mitgliederversammlungen dieser Verbände und deren Untergliederungen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Arbeitsbefreiung bis zu zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden kann.
Die Arbeitsbefreiung aus Satz 1 und Satz 2 darf in der Regel acht Arbeitstage nicht überschreiten.
Mitarbeitende, die einer Arbeitsrechtlichen Kommission angehören oder von ihr zur Mitarbeit herangezogen werden, ist Arbeitsbefreiung in dem für ihre Tätigkeit in dieser Kommission notwendigen Umfang ohne Minderung der Bezüge zu erteilen.
Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit von Mitarbeitenden in einer Arbeitsrechtlichen Schiedskommission."
Das bedeutet, dass allen Mitgliedern, die einen Arbeitsvertrag nach dem BAT-KF haben, von Verbänden und Gewerkschaften, die direkt oder indirekt (als angeschlossener Verband) an der Arbeitsrechtssetzung im Rahmen der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirken und somit an der Dienstgemeinschaft beteiligen, Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Delegiertenversammlungen/Mitgliederversammlungen sowie für die ehrenamtliche Tätigkeiten in den satzungsgemäß vorgesehenen Gremien der Verbände und Gewerkschaften beantragen können. Eigentlich war es sehr schade, dass wir so einen Antrag stellen mussten, damit unsere Arbeit die entsprechende Anerkennung als Teil der Dienstgemeinschaft erhält. Das war auch schon mal anders. Wir freuen uns aber, dass wir uns mit den Arbeitgebern in der ARK-RWL auf diesen Text einigen konnten.