Bericht aus der Sitzung der ARK-RWL vom 28.10.2024
Die Oktobersitzung der ARK-RWL fand am 28.10.2024 statt. Auf der Tagesordnung stand eine Änderung von § 28 Abs. 4 BAT-KF (Arbeitsbefreiung), eine Änderung von § 35 Abs. 2 BAT-KF (Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften), eine Änderung der Maßnahmeteilnehmenden-Ordnung sowie die Tarifforderungen im Öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen.
In den letzten Jahren kommt es gehäuft vor, dass Arbeitgeber unseren Mitgliedern eine Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an unseren Veranstaltungen verwehren. Aus diesem Grund haben wir bereits für die Junisitzung, im Sinne der Dienstgemeinschaft, eine Änderung von § 28 Abs. 4 BAT-KF (Arbeitsbefreiung) beantragt, die in eine Arbeitsgruppe verwiesen wurde. Diese hat Ende August 2024 getagt. In der ARK-Sitzung wurde von den Arbeitgebern ein Vorschlag zur Änderung von § 28 Abs. 4 BAT-KF eingereicht. Dieser wurde zur weiteren Beratung in unseren Gremien mitgenommen. Da diese noch nicht abgeschlossen sind, haben wir diesen Punkt auf die nächste Sitzung der ARK-RWL verschoben.
In § 35 Abs. 2 BAT-KF (Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften) sind die Regelungen für die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung privater Kraftfahrzeuge, zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder für dienstliche Zwecke. Zurzeit haben wir hier eine bis zum 31.12.2024 befristete Anhebung der Wegstreckenentschädigung von 0.30 € auf 0,35 € bzw. von 0,20 € auf 0,23 € pro Kilometer. In dieser Sitzung haben wir nochmal eindringlich darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr zu der alten Wegstreckenentschädigung, die bereits seit der Euroumstellung gültig ist, nicht akzeptabel ist. Unser Antrag, den wir bereits im Juni vorgestellt haben, auf eine unbefristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung von 0.30 € auf 0,35 € bzw. von 0,20 € auf 0,23 € pro Kilometer wurde in der Septembersitzung zur Abstimmung gestellt und erhielt nicht die erforderliche Mehrheit. Da er nun in der Oktobersitzung bei der 2. Abstimmung wieder nicht die erforderliche Mehrheit erhielt, steht nun der Weg zur Arbeitsrechtlichen Schiedskommission offen, den wir höchstwahrscheinlich auch einschlagen werden.
Gemäß § 5 der Maßnahmeteilnehmenden-Ordnung erhalten die Mitarbeitenden, die nach Fallgruppe 1 der Anlage 1 zu dieser Ordnung eingruppiert sind, als monatliches Entgelt den gesetzlichen Mindestlohn im Sinne des Mindestlohngesetzes. Das Entgelt der Mitarbeitenden der Fallgruppe 2 verändert sich zum gleichen Zeitpunkt um denselben Vomhundertsatz, der sich aus der Erhöhung des Entgelts der Mitarbeitenden der Fallgruppe 1 ergibt. Da sich der Mindestlohn ab dem 01.01.2025 auf 12,82 € erhöht wird, wurde beschlossen, dass die Entgelte ab dem 01.01.2025 entsprechend erhöht werden.
Zum Schluss der Sitzung haben über die Tarifforderungen der Gewerkschaften im Bereich TVöD Bund/Kommunen informiert und angemerkt, dass wir zurzeit keinen Antrag stellen werden da wir davon ausgehen, dass nach Tarifabschluss, das Volumen, inklusive Rückwirkung, in unsere Arbeitsrechtsregelungen übernommen wird.